Betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung im Versorgungsausgleich oder beim Zugewinn

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.11.2016 – Az. XII ZB 282/13 entschieden:

Eine betriebliche Altersversorgung kann unter Umständen nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn diese zumindest auch auf Kapitalleistung gerichtet ist. Ein Anrecht auf Kapitalleistungen fällt grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten und der Ausgleich von Kapitalleistungen nicht vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist und neben der vorrangig vereinbarten Kapitalleistung ein Rentenwahlrecht für den Arbeitnehmer besteht, er dieses aber noch nicht ausgeübt hat. Gleichzustellen ist auch der Fall, in dem das Rentenwahlrecht nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Versorgungsträger zusteht.

Rechtsanwalt Zinser erläutert hierzu:

Betriebliche Altersversorgungen, die ab Rentenbeginn eine monatliche Rentenzahlung vorsehen, unterfallen i.d.R. dem Versorgungsausgleich. Demgegenüber sind betriebliche Altersversorgungen, die eine Kapitallauszahlung bestimmen, im Rahmen des Zugewinns auszugleichen.

Ist eine betriebliche Altersversorgung –wie im obengenannten Fall – zumindest auch auf eine Kapitallauszahlung gerichtet und hat der Arbeitnehmer sein Wahlrecht auf Verrentung zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch nicht ausgeübt, so unterfällt die betriebliche Altersversorgung dem Zugewinn.

Quellen:
Beschluss des BGH vom 23.11.2016, Az.: XII ZB 282/13