Schadensrecht: BGH stärkt Rechte des unfallgeschädigten Fahrzeugshalters

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger nach korrekter Wertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt als angemessen ermittelt hat. Er sei dann nicht verpflichtet, darüber hinaus eigene Marktforschung zu betreiben. Auch sei er nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

Anmerkung von Rechtsanwalt  Zinser:

Beauftragt der geschädigte Fahrzeugeigentümer nach einem Verkehrsunfall selbst einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens und ermittelt dieser anhand von Angeboten des allgemeinen regionalen Markts den Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so darf der geschädigte Fahrzeugeigentümer das beschädigte Fahrzeug veräußern. Er muss sich nicht von den Versicherern auf sog. Online-Restwertbörsen verweisen lassen. Auch ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Versicherungen vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs Gelegenheit zur Einholung von höheren Restwertenangeboten zu geben.

Quellen:
BGH Urteil v. 27.09.2016 VI ZR 673/15 (OLG Hamm)