Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit beim Kindesunterhalt

Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden, soweit ihm eine solche Tätigkeit unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zumutbar ist. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und ob der Aufnahme einer solchen Tätigkeit rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen liegt.

Rechtsanwalt Zinser erläutert hierzu ergänzend:

Der Unterhaltspflichtige erfüllt i.d.R. durch Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit (40 Stunden/Woche) die ihm nach § 1603 II BGB obliegende Erwerbsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kind. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch nach Abzug seines notwendigen Selbstbehaltes (derzeit mtl.1080.- EUR) nicht in der Lage, den jeweiligen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen, so können ihm nach dem oben zitierten Beschluss des OLG Bremen fiktiv erzielbare Einkünfte aus einer Nebentätigkeit hinzugerechnet werden. Die Nebentätigkeit hat allerdings die zeitlichen Vorgaben des ArbZG (Arbeitszeitgesetz) einzuhalten. Demnach hat das OLG Bremen im obigen Fall dem Unterhaltspflichtigen insgesamt eine 46-Stunden-Woche abverlangt.

Quellen:
OLG Bremen Beschluss v. 10.11.2016, 4 UF 113/16